Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Bstb. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW. 666) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Übach-Palenberg am 14.02.2017 die folgende Gebührensatzung für das Ü-Bad beschlossen:
Für das Ü-Bad werden an Benutzungsgebühren erhoben:
Hallenbad (inkl. Rutsche) und Außengelände
Tarif |
Erwachsene |
Jugendliche |
Einzelkarte (4 Stunden) |
3,80 EUR |
2,70 EUR |
Zehnerkarte (4 Stunden) |
33,00 EUR |
22,00 EUR |
Jahreskarte, Einzelperson |
250,00 EUR |
175,00 EUR |
Samstag/Sonntagskarte: Ohne zeitliche Begrenzung |
2,70 EUR |
1,70 EUR |
Zusatzangebote
Tarif |
Gebühr |
Kinderschwimmkurs, 12 Zeitstunden |
90,00 EUR (inkl. Eintritt) |
Aqua Fitness, 10 Zeitstunden |
30,00 EUR (zzgl. Eintritt) |
Sauna (inkl. Nutzung Hallenbad/Außengelände)
Tarif |
Erwachsene |
Jugendliche |
Einzelkarte |
11,00 EUR |
8,00 EUR |
Zehnerkarte |
90,00 EUR |
65,00 EUR |
Solarium
Tarif |
Gebühr |
8 Minuten |
2,00 EUR |
Massage
Angebot |
Status |
Vollmassage |
Entfällt |
Teilmassage |
Entfällt |
Fünferkarte, Vollmassage |
Entfällt |
Fünferkarte, Teilmassage |
Entfällt |
Freibad
Tarif |
Erwachsene |
Jugendliche |
Freibadtarif, Ohne zeitliche Begrenzung |
3,80 EUR |
2,70 EUR |
Allgemeines
- Einzelkarten gelten nur am Tage der Ausgabe. Sie berechtigen zur einmaligen Benutzung des Ü-Bades und gelten bis zum Verlassen des Badegeländes, längstens bis zur Beendigung der Betriebszeit.
- Jahreskarten gelten für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Ausgabe. Sie sind personengebunden und nicht übertragbar.
- Mehrfachkarten (10er/5er-Karten) sind nicht personengebunden und übertragbar.
- Bei der Gebührenfestsetzung gelten Personen unter 18 Jahren als Jugendliche.
- Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 50 % und mehr, Schüler, Studierende ab dem 18. Lebensjahr, sofern sie eine Ausbildungsförderung erhalten und dies durch entsprechenden Bescheid nachweisen, zahlen die Eintrittspreise nach dem Tarif für Jugendliche.
- Kleinstkinder unter 3 Jahren haben freien Eintritt in das Ü-Bad.
- Das Ü-Bad kann zum Lehren und Trainieren sowie für besondere schwimmsportliche Veranstaltungen an Übach-Palenberger Schwimmsportvereine und Vereinigungen gegen eine Pauschalgebühr überlassen werden. Die Überlassung an ortsfremde Nutzer ist grundsätzlich untersagt.
- Für genehmigte schwimmsportliche Sonderveranstaltungen zu einer Zeit, die dem öffentlichen Baden ganz oder teilweise vorbehalten ist und das Ü-Bad deswegen für die Öffentlichkeit ganz oder teilweise geschlossen werden muss, kann eine besondere Benutzungsgebühr, die auch den entstehenden Einnahmeausfall berücksichtigt, erhoben werden. Die Gebühr beträgt pro Stunde des Ausfalls öffentlicher Badezeit 100,00 EUR. Für genehmigte schwimmsportliche Sonderveranstaltungen außerhalb der öffentlichen Badezeit beträgt die Gebühr pro Stunde 25,00 EUR.
- Für genehmigte Übungs- und Trainingszeiten Übach-Palenberger Schwimmsportvereine und Vereinigungen wird im Rahmen der inneren Verrechnung eine pauschale Nutzungsgebühr in Höhe von 2,20 EUR/Nutzer erhoben.
- Für genehmigte Lehr- und Unterrichtszeiten der allgemeinbildenden Schulen der Stadt Übach-Palenberg wird im Rahmen der inneren Verrechnung eine pauschale Nutzungsgebühr in Höhe von 2,20 EUR/Schüler erhoben.
- Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Die bisherige Gebührensatzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg für die Benutzung des Ü-Bades wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Gebührensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Übach-Palenberg, den 20.02.2017
gez. Jungnitsch Bürgermeister